Brandschutzhelfer-Ausbildung

Brände stellen ernste Gefährdungen für Unternehmen und Personen dar. Arbeitgeber*innen und Unternehmen ist es daher vorgeschrieben, jemanden als Brandschutzhelfer bzw. Branschutzhelferin zu benennen. Wie viele Personen dafür ausgebildet werden müssen, ergibt sich aus der Art des Unternehmens, der Gefährungsbeurteilung des Unternehmens und der Anzahl während der Betriebszeit anwesenden Personen. Die Brandschutzhelfern*innen Ausbildung besteht aus einer fachkundigen Unterweisung mit einer praktischen Übung.

Voraussetzungen

Schulungsinhalte

THEORIE
PRAXIS
Grundzüge des Brandschutzes
Handhabung von Löschmitteln
Betriebliche Brandschutzorganisation
Löschtaktik
Funktion und Wirkunsgweise von Feuerlöscheinrichtungen
Realitätsnahe Übungen
Gefahren durch Brände
Wirkungsweisen und Leistungsfähigkeit von Löscheinrichtungen
Verhalten im Brandfall
Betriebsspezifische Besonderheiten, Einweisung

Warum braucht man Brandschutzbeauftragte?

Lt. DGUV Information 205-023 ist die Notwenigkeit wie folgt definiert: "Ziele der Ausbildung sind der sichere Umgang mit und der Einsatz von Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden ohne Eigengefährdung und zur Sicherstellung des selbstständigen Verlassens (Flucht) der Beschäftigten." Weitere rechtliche Grundlagen ergeben sich aus den technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) „Maßnahmen gegen Brände“ ASR A2.2 Ausgabe: Mai 2018 Abschnitt 7.3 „Brandschutzhelfer“ und des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) § 10 Abs. 2.

Wer darf im Unternehmen Brandschutzbeauftragte ausbilden?

Die Ausbildung zum oder zur Brandschutzbeauftragten muss durch fachkundige Personen erfolgen. Eine fachkundige Person ist, wer über eine entsprechende Berufsausbildung, Berufserfahrung oder eine zeitnah ausgeübte entsprechende berufliche Tätigkeit verfügt und sich regelmäßig im Bereich des Brandschutzes fortbildet.

Zu fachkundigen Personen zählen

Wie oft muss die Ausbildung zum Brandschutzhelfer bzw. zur Brandschutzhelferin wiederholt werden?

Zur Auffrischung der Kenntnisse empfiehlt es sich, die Ausbildung in Abständen von 3 bis 5 Jahren zu wiederholen. Bei wesentlichen betrieblichen Änderungen ist in kürzeren Abständen eine Wiederholung der Ausbildung erforderlich, dies können z. B. sein:

(Quelle: DGUV Information 205-023)

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Anmeldung & Beratung:

Georg Wagenstaller

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Gesetzliche Grundlage:

DGUV Information 205-023